© Kevan Craft / pixabay.com
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Österreich zum zweiten Mal wegen Verstoß gegen Aarhus Konvention verurteilt

Deutschland entgeht zweiter Verurteilung durch Ausweitung der Verfahrensrechte von Umweltorganisationen. Österreich neben Bulgarien Schlusslicht in der EU.

‘Laut Statistik entscheiden die UVP-Behörden innerhalb von zwölf Monaten ab Vollständigkeit der Unterlagen. Kommt es zur Anfechtung des Bescheids, fällt nach durchschnittlich sechs Monaten eine Entscheidung in zweiter Instanz. Dass es im Gegensatz dazu in Ausnahmefällen zu überlangen Verfahren kommt, hat jedenfalls wenig mit der Aarhus Konvention zu tun’

(Thomas Alge, Geschäftsführer ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung )

Wien - Österreich verwehrt Umweltorganisationen in den meisten Umweltverfahren die Möglichkeit sich einzubringen und Bescheide vor Gericht anzufechten. Gestern Donnerstag verurteilte die Vertragsstaatenkonferenz der UNECE Aarhus Konvention deshalb Österreich bereits zum zweiten Mal und stellte einstimmig den fortgesetzten Rechtsbruch fest. ‘Es ist eine kaum zu überbietende Peinlichkeit, was die Regierung hier abliefert. Das 2014 gemeinsam mit uns verurteilte Deutschland hat seit dem letzten Mal seine Hausaufgaben gemacht und Rechtsschutz und Klagemöglichkeiten für Umweltorganisationen eingeführt. Folgerichtig wurden die Deutschen gestern wieder von der Liste jener gestrichen, die die Aarhus Konvention nicht erfüllen und mehrmals jährlich ans Compliance Committee über die Fortschritte der Umsetzung berichten müssen. Als einzige EU-Staaten kassierten damit Österreich und Bulgarien eine neuerliche Verurteilung deswegen’, kritisiert Thomas Alge, Geschäftsführer von ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung.

Umweltminister Rupprechter hatte bereits anlässlich der Verurteilung 2014 im Parlament angekündigt, möglichst rasch den erforderlichen Rechtsschutz einzuführen. Dazu ist es aber nie gekommen. ‘Diese anhaltende Angst vor Mitsprache von Umweltverbänden wird langsam richtiggehend skurril’, zeigt sich Alge verärgert. In fast allen Staaten Europas verläuft die Verfahrensbeteiligung von Umweltorganisationen problemlos. Auch in der österreichischen UVP, in der Umweltorganisationen seit 2005 Rechtsmittel gegen Bescheide einlegen können, wird das im Schnitt nur in zwei Verfahren pro Jahr tatsächlich wahrgenommen. ‘Laut Statistik entscheiden die UVP-Behörden innerhalb von zwölf Monaten ab Vollständigkeit der Unterlagen. Kommt es zur Anfechtung des Bescheids, fällt nach durchschnittlich sechs Monaten eine Entscheidung in zweiter Instanz. Dass es im Gegensatz dazu in Ausnahmefällen zu überlangen Verfahren kommt, hat jedenfalls wenig mit der Aarhus Konvention zu tun’, so Alge weiter.

Eine weitere Dimension besteht darin, dass sich die Politik durch ihre Untätigkeit zunehmend selbst um ihre Gestaltungsmöglichkeiten bringt. Verstöße gegen den Rechtsschutz aus der Aarhus Konvention beschäftigen mittlerweile auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der mit seinen Erkenntnissen neue rechtliche Vorgaben schafft, die letztendlich von den Staaten zu befolgen sind. Zuletzt hat etwa der EuGH entschieden, dass Umweltorganisationen in Naturschutzprüfungen wesentlich weitreichendere Beteiligungsrechte zuerkannt werden müssen als von der klagenden NGO selbst erwartet worden war. Ein weiteres EuGH-Erkenntnis zum Rechtsschutz in Wasserrechtsverfahren wird noch für dieses Jahr erwartet. ‘Das Problem geht durch Ignorieren nicht weg. Vielmehr schafft der EuGH jetzt fortlaufend neue rechtliche Realitäten, weil Regierungen keine rechtskonforme Umsetzung der Aarhus Konvention vorgenommen haben. Das führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit in Verfahren. Es ist nicht mehr klar, wer welche Parteirechte hat. Wir können das jetzt entweder für jedes Umweltgesetz einzeln durchspielen oder die Regierung nutzt den ihr verbliebenen Handlungsspielraum und legt dem Parlament endlich eine saubere Lösung zur Abstimmung vor’, so Alge abschließend.


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /