UVP zur 380-kV-Leitung in der Steiermark

Anlassgesetzgebung zugunsten der E-Wirtschaft?

Das UVP Gesetz soll noch rasch den Bedürfnissen der VERBUND AG angepasst werden.

Im Jahr 2004 soll die Umweltverträglichkeitsprüfung über die 380 KV Leitung abgewickelt werden. Die Vertreter der APG-VERBUND kündigten an, die Unterlagen am 30. Dezember einzureichen. Gleichzeitig wartet im Parlament ein Antrag der Abgeordneten Kopf (VP) und Wittauer (FP) auf die Beschlussfassung. Dieser soll das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz so abändern, dass die Enteignung von Grundeigentümern getrennt vom UVP-Verfahren stattfinden kann.

Damit soll der Gesetzgeber der E-Wirtschaft die letzten Stolpersteine aus dem Weg räumen. Wir dürfen gespannt sein, ob mit der Einreichung der Umweltverträglichkeitserklärung nun doch zugewartet wird, bis die Novellierung im Parlament beschlossen ist.

Jahrelang versuchte die VERBUND sich mit juristischen Tricks der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt zu entziehen. Im letzten Jahr mussten wir erleben, wie eine der E-Wirtschaft sehr gewogene Behörde einen Persilschein zum Vermessen der Leitung ausgestellt hat. Rein juristisch betrachtet versucht die Behörde, das veraltete Starkstromwegegesetz, das keinerlei Bürgerbeteiligung vorsieht, so mit dem UVP Gesetz zu kombinieren, dass alle für die VERBUND heiklen Frage jedoch der Bürgerbeteiligung entzogen werden.

Reformbedürftig ist das Starkstromwegegesetz. Die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten bzw. der Enteignung ist in der derzeitigen Form überholt. Die Möglichkeit zu einen derart weitgehenden Eingriff in die persönlichen Rechte von Staatsbürgern sollte nur dann gegeben sein, wenn in einem öffentlichen Verfahren mit Bürgerbeteiligung, die Bedeutung eines Leitungsprojektes für das Gemeinwohl geklärt ist. Letztlich ist dies auch die Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Prüfung der Umweltverträglichkeit.
Bürgerinitiative gegen die 380-kV-Leitung
Richard Hubmann, Fünfing 18,
A-8261 Sinabelkirchen
Tel: 03118-5124

Hier der Antrag zum Download:


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313a Antrag.pdfDOWNLOAD


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