EU-Kommission droht Österreich mit Klage wegen fehlender Beschwerderechte von NGOs in Umweltverfahren!
Weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich: Mangelhafter Gerichtszugang für Umwelt-NGOs nach Aarhus-Konvention - Künftig Parteistellungsrechte für NGOs auch außerhalb von UVP- und IPPC-Verfahren
Wien -Mit Mahnschreiben vom 11.07.2014 eröffnete die Europäische Kommission gegen Österreich ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren im Umweltbereich. Nach dem Verstoß gegen die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Fall des Kleinwasserkraftwerksprojekts Schwarze Sulm und der mangelhaften Natura 2000-Ausweisung stellt die Kommission Österreich nun ob der fehlenden Beschwerderechte von NGOs in Umweltverfahren an den Pranger. Nach der Aarhus-Konvention, welche Österreich am 17.01.2005 ratifiziert hat, müssen der Öffentlichkeit generell Beteiligungs- und Beschwerderechte in allen Verwaltungsverfahren in Bezug auf Umweltangelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit Naturschutz, Wasser, Abfall und Luftqualität, eingeräumt werden - was in Österreich bis dato lediglich in UVP- oder IPPC-Verfahren der Fall ist.
Parteistellungsrechte für NGOs auch in naturschutz- und wasserbehördlichen Verfahren
"Wir begrüßen die Absicht der EU-Kommission, die gravierenden Defizite Österreichs bei der Umsetzung des Gerichtszugangs für Umwelt-NGOs in allen Umweltverfahren, wie ihn Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention gebietet, vor den Europäischen Gerichtshof in Klage zu ziehen. Die Beteiligung von Umwelt-NGOs und engagierten UmweltschützerInnen darf nicht mehr vom politischen ,good will'
abhängig gemacht werden - wie dies zum Beispiel aktuell wieder im Prozess rund um die Natura 2000-Nachnominierung der Isel passiert", erklärt Gerhard Heilingbrunner, ehrenamtlicher Präsident des Umweltdachverbandes.
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Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /