© bykst/ pixabay
© bykst/ pixabay

Am 15. Februar ist es zu spät: Energieeffizienzmaßnahmen aus 2014 und 2015 jetzt an Monitoringstelle melden

Betriebe können eingetragene Maßnahmen veräußern oder für spätere Verpflichtungsjahre aufheben – Voraussetzung dafür ist die Eintragung in die Datenbank bis 14.2.2016

Wien - Ein Herzstück des Energieeffizienzgesetzes (EEffG) ist die Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen. Denn die Energielieferanten können ihre Einsparverpflichtungen im Regelfall nur durch den Erwerb von Maßnahmen bei Dritten erfüllen.

Die Möglichkeit der Veräußerung von Maßnahmen an die Versorger soll ein Incentive sein, damit solche Maßnahmen in vermehrtem und ausreichendem Ausmaß gesetzt werden.

Welche konkreten Schritte muss ein Unternehmen als Maßnahmensetzer durchführen?


Das Unternehmen muss seine 2014 oder 2015 gesetzten Einsparmaßnahmen bis spätestens 14.2.2016, in die Datenbank der Monitoringstelle bringen.
Dafür ist eine Registrierung im Unternehmensserviceportal( USP) nötig. ACHTUNG: Diese kann bis zu drei Arbeitstage dauern.
Nach dem 14.2.16 kann die gemeldete Maßnahme übertragen werden, freilich nur an einen zur Einsparung verpflichteten Energielieferanten (das ist ohnedies der Normalfall), nicht an Dritte, die damit Handel treiben wollen.

Der Energielieferant kann die so erworbene Maßnahmen nur noch für sich selbst verwenden, jedoch nicht mehr weiterübertragen.

Angenehmer Nebeneffekt: Alle auf Handelsplattformen angebotenen Maßnahmen, die bisher noch nicht übertragen wurden, bleiben gültig und können noch an Lieferanten verkauft werden. Auch diese Maßnahmen müssen bis spätestens 14.2. in die Datenbank der Monitoringstelle eintragen werden.

‘Der Wert der bisher gesetzten anrechenbaren Maßnahme kann somit auch nach dem Stichtag 14.2. 2016 erhalten werden. Unternehmen können frei entscheiden, ob sie ihre Maßnahmen jetzt an Energielieferanten abgeben oder für spätere Jahre zurücklegen’, erklärt Stephan Schwarzer, Leiter der energie- und umweltpolitischen Abteilung in der Wirtschaftskammer Österreich.

Der WKÖ-Experte empfiehlt jedenfalls ein baldiges Eintragen der Maßnahmen in die Maßnahmendatenbank der Monitoringstelle, da das System in den letzten Tagen vor dem Stichtag überlastet sein könnte. Außerdem sollen sich die Unternehmen möglichst rasch einen Zugang zur Anwendung verschaffen.

Erfreulicherweise hat das Wirtschaftsministerium vor Weihnachten die Rechtsauffassung bestätigt, dass nach dem Energieeffizienzgesetz Erstübertragungen auch noch nach dem Stichtag möglich sind. Damit hat es verhindert, dass Energieeffizienzmaßnahmen durch ein Ablaufdatum entwertet oder abgewertet werden. (PWK010/PM)


Weiterführende Informationen:

Merkblatt der WKÖ zur Maßnahmenübertragung vom 5.1.2016:
www.wko.at/energieeffizienz
http://www.monitoringstelle.at/index.php?id=702
http://www.monitoringstelle.at/fileadmin/i_m_at/pdf/Handbuch_Anwendun
g_zum_EEffG.pdf

Quelle: WKO / Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /