© BMLFUW/UBA/Gröger
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EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Flugrouten

Die Europäische Kommission bezweifelt die Vereinbarkeit des deutschen Luftverkehrsrechts zur Festlegung von Flugrouten mit der EU-Umweltgesetzgebung und hat deshalb am Donnerstag ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröf

Berlin (ots) - Wegen der nachträglichen Änderung von Flugrouten am neuen Flughafen Berlin/Brandenburg hatte sie mehrere Beschwerden erhalten. Demnach wichen die im Januar 2012 festgelegten Flugrouten am Flughafen BER erheblich von denen ab, die im Rahmen des ursprünglichen Planungsverfahrens im Jahr 2004 genehmigt wurden. Die Auswirkungen der geänderten Flugrouten auf die Umwelt seien dabei nicht genügend geprüft worden. In einem ersten Schritt im Rahmen eines höchstens dreistufigen Vertragsverletzungsverfahrens hat die Europäische Kommission deshalb heute ein Fristsetzungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland übersandt. Die deutschen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, Stellung zu nehmen.

Aus Sicht der Europäischen Kommission steht die deutsche Gesetzgebung in diesem Bereich zum Teil nicht in Einklang mit zwei EU-Richtlinien: der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2011/92/EU) und der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 92/43/EWG).

Die Europäische Kommission hat die Aufgabe, die korrekte Anwendung von EU-Recht in den EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Sie kann bei Verstößen Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Adressat ist dabei immer der EU-Mitgliedstaat. Vertragsverletzungsverfahren bestehen aus drei Stufen: 1) einem Fristsetzungsschreiben, in dem die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem Problem bei der Anwendung von EU-Recht Stellung zu nehmen, 2) einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, in der der Gegenstand einer möglichen Vertragsverletzungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof dargelegt und der Mitgliedstaat aufgefordert wird, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen und als mögliche letzte Stufe 3) die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, wenn der betroffene Staat der begründeten Stellungnahme nicht nachkommt. Wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung feststellt, kann er beispielsweise ein Zwangsgeld oder andere Strafzahlungen verhängen.


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /