EU–Kommission: 10 Neuzulassungen für genetisch veränderte Organismen (GVO) in Lebens–/Futtermitteln!
Brüssel – Die Kommission hat heute 10 Neuzulassungen für genetisch veränderte Organismen (GVO) zur Verwendung in Lebens–/Futtermitteln erteilt, 7 bereits geltenden Zulassungen erneuert und die Einfuhr von 2 GV–Schnittblumensorten genehmigt (nicht zur Verwendung in Lebens– oder Futtermitteln). Diese GVO haben ein vollständiges Zulassungsverfahren durchlaufen, das auch eine positive wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) umfasst. Die Zulassungsbeschlüsse gelten nicht für den Anbau.
Die Abstimmung der Mitgliedstaaten über die heute zugelassenen GVO ergab sowohl im Ständigen Ausschuss als auch im Berufungsausschuss „keine Stellungnahme„, da es weder für noch gegen die Zulassung eine qualifizierte Mehrheit gab. Die Kommission hat die ausstehenden Beschlüsse nun erlassen, wozu sie gemäß dem derzeitigen GVO–Rechtsrahmen verpflichtet ist. In den vergangenen Monaten, in denen der Entscheidungsprozess bezüglich GVO–Zulassungen überprüft wurde, waren keine Zulassungen erteilt worden. Das Ergebnis der Überprüfung wurde am 22. April mit der Annahme einer Mitteilung über die Überprüfung des Entscheidungsprozesses in Bezug auf die Zulassung von GVO und eines Legislativvorschlags zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel bekannt gegeben (IP/15/4777, MEMO/15/4778 und MEMO/15/4779). Bis die neuen Rechtsvorschriften von Parlament und Rat verabschiedet werden, muss das Zulassungsverfahren gemäß dem derzeit geltenden Rechtsrahmen durchgeführt werden.
Die heute zugelassenen GV–Lebens– und –Futtermittel kommen zu den in der EU zur Verwendung in Lebens– und Futtermitteln bereits zugelassenen 58 GVO hinzu (dabei handelt es sich um Mais, Baumwolle, Sojabohnen, Ölraps und Zuckerrüben).
Die Zulassungen gelten 10 Jahre, und jedes aus diesen GVO hergestellte Erzeugnis unterliegt den EU–Vorschriften in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung.
Die heutigen GVO–Zulassungen umfassen:
10 Neuzulassungen (für die Maissorte MON 87460, die Sojabohnensorte MON 87705, die Sojabohnensorte MON 87708, die Sojabohnensorte MON 87769, die Sojabohnensorte 305423, die Sojabohnensorte BPS‑CV127‑9, die Ölrapssorte MON 88302, die Baumwollsorte T304–40, die Baumwollsorte MON 88913 und die Baumwollsorte LLCotton25xGHB614);
7 Erneuerungen bereits geltender Zulassungen (für die Maissorte T25, die Maissorte NK603, die Ölrapssorte GT73, die Baumwollsorte MON 531 x MON 1445, die Baumwollsorte MON 15985, die Baumwollsorte MON 531 und die Baumwollsorte MON 1445);
zwei GV–Schnittblumen (Nelkensorten IFD–25958–3 und IFD–26407–2).
Die Liste der zugelassenen GV–Pflanzen und der genaue Geltungsbereich der betreffenden Zulassungen kann im EU–Register der in Lebens– und Futtermitteln zugelassenen GVO abgerufen werden: ( http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm)
Weitere Informationen: http://ec.europa.eu/food/plant/gmo/new/index_en.htm
IP/15/4843
Kontakt für die Medien
Enrico BRIVIO (+32 2 295 61 72)
Aikaterini APOSTOLA (+32 2 298 76 24)
Kontakt für die Öffentlichkeit:
Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E–Mail
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Die heute zugelassenen GV–Lebens– und –Futtermittel kommen zu den in der EU zur Verwendung in Lebens– und Futtermitteln bereits zugelassenen 58 GVO hinzu (dabei handelt es sich um Mais, Baumwolle, Sojabohnen, Ölraps und Zuckerrüben).
Die Zulassungen gelten 10 Jahre, und jedes aus diesen GVO hergestellte Erzeugnis unterliegt den EU–Vorschriften in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung.
Die heutigen GVO–Zulassungen umfassen:
10 Neuzulassungen (für die Maissorte MON 87460, die Sojabohnensorte MON 87705, die Sojabohnensorte MON 87708, die Sojabohnensorte MON 87769, die Sojabohnensorte 305423, die Sojabohnensorte BPS‑CV127‑9, die Ölrapssorte MON 88302, die Baumwollsorte T304–40, die Baumwollsorte MON 88913 und die Baumwollsorte LLCotton25xGHB614);
7 Erneuerungen bereits geltender Zulassungen (für die Maissorte T25, die Maissorte NK603, die Ölrapssorte GT73, die Baumwollsorte MON 531 x MON 1445, die Baumwollsorte MON 15985, die Baumwollsorte MON 531 und die Baumwollsorte MON 1445);
zwei GV–Schnittblumen (Nelkensorten IFD–25958–3 und IFD–26407–2).
Die Liste der zugelassenen GV–Pflanzen und der genaue Geltungsbereich der betreffenden Zulassungen kann im EU–Register der in Lebens– und Futtermitteln zugelassenen GVO abgerufen werden: ( http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm)
Weitere Informationen: http://ec.europa.eu/food/plant/gmo/new/index_en.htm
IP/15/4843
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Große Kritik von NGOs – vollends unbefriedigender Prozess im Zulassungsverfahren
Offiziell löst die EU–Kommission damit das Versprechen von EU–Kommissions–Präsident Jean–Claude Juncker ein, den Zulassungsprozess für gentechnisch veränderte Futter– und Lebensmittel zu demokratisieren. Um gentechnisch veränderte Lebens– und Futtermittel zuzulassen oder abzulehnen, muss im EU–Ministerrat eine qualifizierte Mehrheit gefunden werden. In den vergangenen zehn Jahren ging keine einzige der Abstimmungen mit einem klaren Ergebnis aus, weil vor allem viele kleine Staaten – wie etwa Österreich, Ungarn oder Luxemburg – dagegen stimmten. Das hat zur Folge, dass letztlich die Entscheidung der EU–Kommission obliegt. EU–Kommissions–Präsident Juncker versprach bei seinem Amtsantritt, den Zulassungsprozess zu demokratisieren und das Verfahren zu verbessern. Der aktuelle Vorschlag der EU–Kommission geht jedoch auf dieses Problem nicht ein.
Rechtsunsicherheit öffnet Klagen Tür und Tor
Der Vorschlag zum nationalen Verbot für Gentechnik–Futter– und Lebensmittel sieht vor, dass Mitgliedsstaaten ähnlich wie beim nationalen Anbauverbot für Gentechnik Gründe vorbringen sollen, wenn sie Gentechnik–Futter– oder Lebensmittel national verbieten wollen. Doch die Gründe, auf deren Basis das passieren kann, sind in keiner Weise angeführt. Porstner: „Bei TTIP ringen wir gerade mit dem Investoren–Staats–Klagerecht. Diese Rechtsunsicherheit in dem neuen Vorschlag der EU–Kommission öffnet Klagen durch Gentech–Konzerne Tür und Tor.„
Mängel im Risikobewertungsverfahren
Immer wieder kommt es auch vor, dass die Mitgliedsstaaten mit der Risikobewertung der EFSA unzufrieden sind. Nachbesserungen und weitere Analysen werden gefordert. Die EFSA räumt Versäumnisse zwar ein, gibt Gentechnik–Futter– und Lebensmittel jedoch trotzdem regelmäßig zur Abstimmung frei.
Gerade im Zuge der laufenden TTIP–Verhandlungen sehen zahlreiche Umwelt– und Naturschutz–NGOs die Zulassung als einen Kniefall Europas vor den USA.
Rechtsunsicherheit öffnet Klagen Tür und Tor
Der Vorschlag zum nationalen Verbot für Gentechnik–Futter– und Lebensmittel sieht vor, dass Mitgliedsstaaten ähnlich wie beim nationalen Anbauverbot für Gentechnik Gründe vorbringen sollen, wenn sie Gentechnik–Futter– oder Lebensmittel national verbieten wollen. Doch die Gründe, auf deren Basis das passieren kann, sind in keiner Weise angeführt. Porstner: „Bei TTIP ringen wir gerade mit dem Investoren–Staats–Klagerecht. Diese Rechtsunsicherheit in dem neuen Vorschlag der EU–Kommission öffnet Klagen durch Gentech–Konzerne Tür und Tor.„
Mängel im Risikobewertungsverfahren
Immer wieder kommt es auch vor, dass die Mitgliedsstaaten mit der Risikobewertung der EFSA unzufrieden sind. Nachbesserungen und weitere Analysen werden gefordert. Die EFSA räumt Versäumnisse zwar ein, gibt Gentechnik–Futter– und Lebensmittel jedoch trotzdem regelmäßig zur Abstimmung frei.
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