Deutschland: Urteil gegen die CO–Pipeline
Bonn, Münster – Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) sieht in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster gegen die CO–Pipeline einen großen Erfolg für die Kläger und auch für Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen. "Allen Aktiven gilt unser Dank", so Oliver Kalusch vom Geschäftsführenden Vorstand des BBU.
Im Urteil des OVG Münster von Ende letzter Woche heißt es zur umstrittenen CO–Pipeline: "Das Oberverwaltungsgericht sieht in dem Rohrleitungsgesetz einen Verstoß gegen das durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützte Grundrecht der Kläger auf Eigentum. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Pipeline stelle im Ausgangspunkt ein privatnütziges Vorhaben dar, durch das das Wohl der Allgemeinheit allenfalls mittelbar gefördert werden könne. Deshalb müsse sich das Rohrleitungsgesetz an den hohen Anforderungen messen lassen, die das Grundgesetz für eine Enteignung zu Gunsten privater Unternehmen enthalte." (Vollständige Pressemitteilung des OVG Münster vom 28.08.2014 unter
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/25_140828/index.php
).
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.2.2007 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf den Bau und Betrieb einer CO–Pipeline zugelassen, die die linksrheinisch gelegenen Chemieparks der Bayer AG in Krefeld–Uerdingen und Dormagen verbinden soll, etwa 66 km lang ist und überwiegend rechtsrheinisch verläuft. Die Pipeline ist weitgehend fertig gestellt, aber noch nicht in Betrieb.
Nach Auffassung des BBU ist eine derartig lange Röhre nicht lückenlos kontrollierbar. "Bei einem vorsätzlich oder versehentlich herbei geführten Austritt von Kohlenmonoxid verteilt sich das giftige Gas in weiten Bereichen. Wenn Kohlenmonoxid über die Lunge in den Blutkreislauf gelangt ist, kommt es zu Behinderungen des Sauerstofftransports im Blut, und es kann zum Tod durch Erstickung führen. Tödliche Konzentrationen dieses giftigen Gases sind nicht wahrnehmbar und eine Rettung Betroffener ist unmöglich. Zudem ist Kohlenmonoxid nicht nur giftig, sondern auch fortpflanzungsgefährdend und hochentzündlich", erläutert der engagierte BBU–Fachmann Oliver Kalusch.
Philipp Mimkes vom Vorstand der Coordination gegen Bayer–Gefahren (CBG) ist einerseits über das Urteil erfreut, kritisiert aber auch in einer Pressemitteilung der CBG, dass das OVG die tödlichen Gefahren bei einem Austritt von Kohlenmonoxid nicht ausreichend berücksichtigt hat. „Die Richtlinien zum Bau von Pipelines sind nicht für Gefahrstoffe wie Kohlenmonoxid gemacht worden. Unter Berücksichtigung der hohen Risiken hätte das Gericht das Verfahren endgültig stoppen müssen„, so Mimkes weiter. Weiter heißt es in einer Pressemitteilung der CBG: "Der Fall wird nun vor dem Verfassungsgericht verhandelt. Sollte sich das Karlsruher Gericht der Argumentation des OVG nicht anschließen, so droht weiterhin der Betrieb der Pipeline. Polizei, Feuerwehr und medizinische Dienste haben erklärt, dass sie die Sicherheit der Bevölkerung bei einem Unfall nicht gewährleisten können. Die Coordination gegen BAYER–Gefahren fordert, dass Gefahrstoffe wie CO, Chlor oder Ammoniak – wenn überhaupt – ortsnah produziert und verarbeitet werden. Ein Transport durch dicht besiedelte Gebiete ist nicht zu verantworten und auch nicht notwendig. Das jüngste Gutachten der NRW–Landesregierung zeigt, dass BAYER ebenso gut in Krefeld eine neue CO–Produktion aufbauen und auf den Betrieb der Pipeline verzichten kann." (Vollständiger Text der CBG–Pressemitteilung vom 28.09.2014 zum OVG–Urteil unter http://www.cbgnetwork.org/5757.html).
Der BBU schließt sich den Forderungen der CBG an und wird ebenfalls den
weiteren Fortgang in Sachen CO–Pipeline genau im Auge behalten. Die CBG ist
eine Mitgliedsorganisation des BBU. Weitere Informationen über die
engagierte Arbeit der CBG unter http://www.cbgnetwork.org.
Im Urteil des OVG Münster von Ende letzter Woche heißt es zur umstrittenen CO–Pipeline: "Das Oberverwaltungsgericht sieht in dem Rohrleitungsgesetz einen Verstoß gegen das durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützte Grundrecht der Kläger auf Eigentum. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Pipeline stelle im Ausgangspunkt ein privatnütziges Vorhaben dar, durch das das Wohl der Allgemeinheit allenfalls mittelbar gefördert werden könne. Deshalb müsse sich das Rohrleitungsgesetz an den hohen Anforderungen messen lassen, die das Grundgesetz für eine Enteignung zu Gunsten privater Unternehmen enthalte." (Vollständige Pressemitteilung des OVG Münster vom 28.08.2014 unter
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/25_140828/index.php
).
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.2.2007 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf den Bau und Betrieb einer CO–Pipeline zugelassen, die die linksrheinisch gelegenen Chemieparks der Bayer AG in Krefeld–Uerdingen und Dormagen verbinden soll, etwa 66 km lang ist und überwiegend rechtsrheinisch verläuft. Die Pipeline ist weitgehend fertig gestellt, aber noch nicht in Betrieb.
Nach Auffassung des BBU ist eine derartig lange Röhre nicht lückenlos kontrollierbar. "Bei einem vorsätzlich oder versehentlich herbei geführten Austritt von Kohlenmonoxid verteilt sich das giftige Gas in weiten Bereichen. Wenn Kohlenmonoxid über die Lunge in den Blutkreislauf gelangt ist, kommt es zu Behinderungen des Sauerstofftransports im Blut, und es kann zum Tod durch Erstickung führen. Tödliche Konzentrationen dieses giftigen Gases sind nicht wahrnehmbar und eine Rettung Betroffener ist unmöglich. Zudem ist Kohlenmonoxid nicht nur giftig, sondern auch fortpflanzungsgefährdend und hochentzündlich", erläutert der engagierte BBU–Fachmann Oliver Kalusch.
Philipp Mimkes vom Vorstand der Coordination gegen Bayer–Gefahren (CBG) ist einerseits über das Urteil erfreut, kritisiert aber auch in einer Pressemitteilung der CBG, dass das OVG die tödlichen Gefahren bei einem Austritt von Kohlenmonoxid nicht ausreichend berücksichtigt hat. „Die Richtlinien zum Bau von Pipelines sind nicht für Gefahrstoffe wie Kohlenmonoxid gemacht worden. Unter Berücksichtigung der hohen Risiken hätte das Gericht das Verfahren endgültig stoppen müssen„, so Mimkes weiter. Weiter heißt es in einer Pressemitteilung der CBG: "Der Fall wird nun vor dem Verfassungsgericht verhandelt. Sollte sich das Karlsruher Gericht der Argumentation des OVG nicht anschließen, so droht weiterhin der Betrieb der Pipeline. Polizei, Feuerwehr und medizinische Dienste haben erklärt, dass sie die Sicherheit der Bevölkerung bei einem Unfall nicht gewährleisten können. Die Coordination gegen BAYER–Gefahren fordert, dass Gefahrstoffe wie CO, Chlor oder Ammoniak – wenn überhaupt – ortsnah produziert und verarbeitet werden. Ein Transport durch dicht besiedelte Gebiete ist nicht zu verantworten und auch nicht notwendig. Das jüngste Gutachten der NRW–Landesregierung zeigt, dass BAYER ebenso gut in Krefeld eine neue CO–Produktion aufbauen und auf den Betrieb der Pipeline verzichten kann." (Vollständiger Text der CBG–Pressemitteilung vom 28.09.2014 zum OVG–Urteil unter http://www.cbgnetwork.org/5757.html).
Der BBU schließt sich den Forderungen der CBG an und wird ebenfalls den
weiteren Fortgang in Sachen CO–Pipeline genau im Auge behalten. Die CBG ist
eine Mitgliedsorganisation des BBU. Weitere Informationen über die
engagierte Arbeit der CBG unter http://www.cbgnetwork.org.