Deutscher Bundesrat stimmt Ladesäulenverordnung zu
Berlin– Der deutsche Bundesrat hat am 26.2. mit Maßgaben der Ladesäulenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zugestimmt. Die Verordnung enthält Mindestanforderungen zum Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sowie klare und verbindliche Regelungen zu Ladesteckerstandards.
Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Matthias Machnig meint: "Die Einigung auf einen gemeinsamen Standard bei den Ladesteckern ist eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz der Elektromobilität. Denn unser Ziel ist es, dass jeder an jedem öffentlich zugänglichen Ladepunkt sein Elektrofahrzeug unkompliziert aufladen kann. Die Ladesäulenverordnung ist hierfür ein wichtiger Schritt, der mit einem einheitlichen Ladesteckerstandard Rechtssicherheit schafft." Und weiter: "Jetzt sind weitere Schritte notwendig, damit der Hochlauf für die Elektromobilität gefördert wird und sich umweltschonende Elektrofahrzeuge im Markt durchsetzen. Das erfordert weiter gemeinsame Anstrengungen von Bund, Ländern und der Wirtschaft. Zudem wollen wir auch, dass jede Nutzerin und jeder Nutzer eines Elektrofahrzeugs an jeder öffentlich zugänglichen Ladesäule unkompliziert bezahlen kann. Dafür muss der Zugang zur Ladeinfrastruktur durch Authentifizierung und Bezahlung anbieterübergreifend verwendbar sein. Wir werden im Dialog mit den Bundesländern hierfür nun zügig einen Vorschlag erarbeiten und die weiteren Umsetzungsschritte besprechen."
Mit der Ladesäulenverordnung erhält Deutschland gemäß der EU–Richtlinie (2014/94/EU) verbindliche technische Mindestvorgaben für Steckdosen und Fahrzeugkupplungen für das Laden von Elektromobilen. Das garantiert, dass Ladesteckerstandards herstellerübergreifend eingesetzt werden können. Nutzerinnen und Nutzer werden mit dem "Combined Charging System" an allen öffentlich zugänglichen Ladepunkten den gemeinsamen europäischen Ladesteckerstandard vorfinden.
Zudem regelt die Verordnung, dass die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte deren Aufbau sowie Außerbetriebnahme der Bundesnetzagentur anzeigen müssen. Auch die Einhaltung der technischen Anforderungen müssen sie beim Betrieb von Schnellladepunkten regelmäßig gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen.
In einem nächsten Schritt muss das Bundeskabinett die vom Bundesrat vorgelegten Maßgaben formal annehmen, danach kann die Verordnung voraussichtlich noch im März 2016 in Kraft treten. Drei Monate nach Inkrafttreten müssen alle neu zu errichtenden öffentlich zugänglichen Ladesäulen mindestens den europäischen Ladesteckerstandard erfüllen. Bereits bestehende, unveränderte Ladepunkte genießen Bestandsschutz und bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.
LEMnet Europe e.V., dass sich für einige Änderungen eingesetzt hat meint dazu: " Aus unserer Sicht ist durch den Bundesrat wenigstens in §2(9) eine wichtige Änderung erfolgt bei der Ladesäulenverordnung, welche heute der Bundesrat mit Änderungen und Maßgaben angenommen hat.
Es heisst jetzt bei §2 im Punkt 9:
„ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann„.
Der 2. Absatz des Pkt. 9 wurde vom Bundesrat gestrichen und bleibt einer 2. Ladesäulenverordnung vorbehalten, welch noch in 2016 bis 18. November dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden muß.
Der Bund bzw. das BMWi als zuständiges Ressort hat für Deutschland leider einen Weg
eingeschlagen, den man auf der Grundlage der EU– Richtlinie 2014/94 leider nicht gut heißen kann, zumal jetzt erstmals Ladedosen bzw. Stromsteckdosen erstmals reguliert werden. Der BMWi holte das „Totschlagsargument„ „Sicherheit„ aus dem Sack, als ob nicht bereits hunderttausende von Stromdeckdosen im Einsatz sind, die vergleichbaren Strom abgeben und nicht reguliert werden.
Aber weder die Nationale Plattform Elektromobilität, noch der BDEW, noch VKU noch der VDE konnten bzw. wollten sich dem Regulierungsdrang des BMWi hartnäckig entgegenstellen und den Ländern war dieser Punkt der Kontroversen reichen LSV– Debatte eher egal.
Die Vertreter der E–Mobilistenorganisationen meinen:
"Aus Sicht der Verbände LEMnet Europe e.V., BSM – Bundesverband Solare Mobilität e.V. , Park + Charge e.V. und TFF – Tesla– Fahrer und –Freunde e.V. ist es am Wichtigsten gewesen, das abgesichert ist, dass bestehende Ladesäulen im Bestand abgesichert sind und neue Ladesäulen auch dann mit weiteren und anderen Ladesteckern ausgestattet werden dürfen in Zukunft, sofern sie bestimmt sind hinsichtlich Nutzerkreis ( OEM–gebundene Ladesäulen z.B.) und aus so beschildert sind ( nur für Fahrzeug–Marke ……) oder Anbieter–seitig bestimmt sind für Fahrzeugtypen und auch mit besonderen Merkmalen versehen werden. (CHAdeMO– Standard, andere Standards….) Wir hoffen, dass die Beratungen zwischen BMWi und Verbänden und Zivilgesellschaft kooperativer
laufen, als die Beratungen zur LSV I.
Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Matthias Machnig meint: "Die Einigung auf einen gemeinsamen Standard bei den Ladesteckern ist eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz der Elektromobilität. Denn unser Ziel ist es, dass jeder an jedem öffentlich zugänglichen Ladepunkt sein Elektrofahrzeug unkompliziert aufladen kann. Die Ladesäulenverordnung ist hierfür ein wichtiger Schritt, der mit einem einheitlichen Ladesteckerstandard Rechtssicherheit schafft." Und weiter: "Jetzt sind weitere Schritte notwendig, damit der Hochlauf für die Elektromobilität gefördert wird und sich umweltschonende Elektrofahrzeuge im Markt durchsetzen. Das erfordert weiter gemeinsame Anstrengungen von Bund, Ländern und der Wirtschaft. Zudem wollen wir auch, dass jede Nutzerin und jeder Nutzer eines Elektrofahrzeugs an jeder öffentlich zugänglichen Ladesäule unkompliziert bezahlen kann. Dafür muss der Zugang zur Ladeinfrastruktur durch Authentifizierung und Bezahlung anbieterübergreifend verwendbar sein. Wir werden im Dialog mit den Bundesländern hierfür nun zügig einen Vorschlag erarbeiten und die weiteren Umsetzungsschritte besprechen."
Mit der Ladesäulenverordnung erhält Deutschland gemäß der EU–Richtlinie (2014/94/EU) verbindliche technische Mindestvorgaben für Steckdosen und Fahrzeugkupplungen für das Laden von Elektromobilen. Das garantiert, dass Ladesteckerstandards herstellerübergreifend eingesetzt werden können. Nutzerinnen und Nutzer werden mit dem "Combined Charging System" an allen öffentlich zugänglichen Ladepunkten den gemeinsamen europäischen Ladesteckerstandard vorfinden.
Zudem regelt die Verordnung, dass die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte deren Aufbau sowie Außerbetriebnahme der Bundesnetzagentur anzeigen müssen. Auch die Einhaltung der technischen Anforderungen müssen sie beim Betrieb von Schnellladepunkten regelmäßig gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen.
In einem nächsten Schritt muss das Bundeskabinett die vom Bundesrat vorgelegten Maßgaben formal annehmen, danach kann die Verordnung voraussichtlich noch im März 2016 in Kraft treten. Drei Monate nach Inkrafttreten müssen alle neu zu errichtenden öffentlich zugänglichen Ladesäulen mindestens den europäischen Ladesteckerstandard erfüllen. Bereits bestehende, unveränderte Ladepunkte genießen Bestandsschutz und bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.
LEMnet Europe e.V., dass sich für einige Änderungen eingesetzt hat meint dazu: " Aus unserer Sicht ist durch den Bundesrat wenigstens in §2(9) eine wichtige Änderung erfolgt bei der Ladesäulenverordnung, welche heute der Bundesrat mit Änderungen und Maßgaben angenommen hat.
Es heisst jetzt bei §2 im Punkt 9:
„ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann„.
Der 2. Absatz des Pkt. 9 wurde vom Bundesrat gestrichen und bleibt einer 2. Ladesäulenverordnung vorbehalten, welch noch in 2016 bis 18. November dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden muß.
Der Bund bzw. das BMWi als zuständiges Ressort hat für Deutschland leider einen Weg
eingeschlagen, den man auf der Grundlage der EU– Richtlinie 2014/94 leider nicht gut heißen kann, zumal jetzt erstmals Ladedosen bzw. Stromsteckdosen erstmals reguliert werden. Der BMWi holte das „Totschlagsargument„ „Sicherheit„ aus dem Sack, als ob nicht bereits hunderttausende von Stromdeckdosen im Einsatz sind, die vergleichbaren Strom abgeben und nicht reguliert werden.
Aber weder die Nationale Plattform Elektromobilität, noch der BDEW, noch VKU noch der VDE konnten bzw. wollten sich dem Regulierungsdrang des BMWi hartnäckig entgegenstellen und den Ländern war dieser Punkt der Kontroversen reichen LSV– Debatte eher egal.
Die Vertreter der E–Mobilistenorganisationen meinen:
"Aus Sicht der Verbände LEMnet Europe e.V., BSM – Bundesverband Solare Mobilität e.V. , Park + Charge e.V. und TFF – Tesla– Fahrer und –Freunde e.V. ist es am Wichtigsten gewesen, das abgesichert ist, dass bestehende Ladesäulen im Bestand abgesichert sind und neue Ladesäulen auch dann mit weiteren und anderen Ladesteckern ausgestattet werden dürfen in Zukunft, sofern sie bestimmt sind hinsichtlich Nutzerkreis ( OEM–gebundene Ladesäulen z.B.) und aus so beschildert sind ( nur für Fahrzeug–Marke ……) oder Anbieter–seitig bestimmt sind für Fahrzeugtypen und auch mit besonderen Merkmalen versehen werden. (CHAdeMO– Standard, andere Standards….) Wir hoffen, dass die Beratungen zwischen BMWi und Verbänden und Zivilgesellschaft kooperativer
laufen, als die Beratungen zur LSV I.