Biomasse: Grundsatzgesetz geht in Begutachtung
Der Entwurf für ein neues Biomasse-Grundsatzgesetz ist fertig und ging am Dienstagabend in Begutachtung. Dies gab Nachhaltigkeitsministerin Elisabeth Köstinger bekannt. „Die Rettung der Biomasse-Anlagen ist uns wichtig, daher haben wir in kurzer Zeit mit inhaltlicher und rechtlicher Sorgfalt einen Entwurf erarbeitet, der Dienstagabend in Begutachtung ging. Selbstverständlich haben wir uns die Expertise des Verfassungsdienstes, namhafter externer Verfassungsjuristen und mit der Materie vertrauter Energieexperten eingeholt“, so Köstinger.
Die Erarbeitung des Biomasse Grundsatzgesetzes ist notwendig, weil die SPÖ im Bundesrat aus parteipolitischer Taktik die Ökostrom-Novelle blockiert hat, obwohl diese von praktisch allen anderen Parteien, auch von den Grünen und NEOS, unterstützt wurde. „Wir wollen auch weiterhin auf heimischen Ökostrom setzen und nicht auf Strom-Importe, die auch Atomstrom-Anteile enthalten“, so Köstinger.
Die Übergangslösung hat das Ziel, 47 Biomasse-Anlagen in ganz Österreich vor dem Aus zu retten, bis das „Erneuerbaren Ausbau Gesetz“ (EAG) in Kraft tritt. „Zur Erreichung unserer ambitionierten Energie- und Klimaziele ist es wichtig, heimische Biomasse weiter zu forcieren. Darüber hinaus sichern Biomassekraftwerke 6.400 Arbeitsplätze und sind ein wichtiger Bestandteil der Wertschöpfung in Österreich“, so Köstinger.
Das Grundsatzgesetz soll mit einfacher Mehrheit im Nationalrat und Bundesrat beschlossen werden und kostet nicht mehr, als die im Bundesrat abgelehnte Ökostrom-Novelle. „Das ist eine Lösung, die den betroffenen Anlagenbetreibern möglichst rasch helfen soll und dafür sorgt, dass die Ökostromanlagen nicht vom Netz gehen müssen“, so Köstinger.
Inhaltlich handelt es sich um ein einfachgesetzliches Grundsatzgesetz. Die Länder beschließen darauf aufbauend die sogenannten Ausführungsgesetze – wie es Art. 12 BVG vorsieht. Das Gesetz umfasst, wie die Ökostrom-Novelle, Ökostromanlagen für feste Biomasse, deren Förderdauer und Einspeisetarife in den Jahren 2017, 2018 und 2019 auslaufen bzw. ausgelaufen sind. Für diese Anlagen werden die Länder in Ausführungsgesetzen Förderungen für 3 Jahre vorsehen. Die Höhe des Tarifs ist von der Landesregierung per Verordnung zu bestimmen. Dabei sind die Regelungen für Nachfolgetarife aktuellem Ökostrom sinngemäß anzuwenden und Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.
Um verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Weg zu räumen, hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Einschätzung des Verfassungsdienstes eingeholt. Auch offene Fragen im Hinblick auf EU-Recht konnten geklärt werden.
„Nach 4-wöchiger Begutachtung soll das Grundsatzgesetz im April Nationalrat und im Mai im Bundesrat beschlossen werden. Damit können Ökostromerzeuger in Österreich endlich aufatmen!“, so Köstinger
Die Erarbeitung des Biomasse Grundsatzgesetzes ist notwendig, weil die SPÖ im Bundesrat aus parteipolitischer Taktik die Ökostrom-Novelle blockiert hat, obwohl diese von praktisch allen anderen Parteien, auch von den Grünen und NEOS, unterstützt wurde. „Wir wollen auch weiterhin auf heimischen Ökostrom setzen und nicht auf Strom-Importe, die auch Atomstrom-Anteile enthalten“, so Köstinger.
Die Übergangslösung hat das Ziel, 47 Biomasse-Anlagen in ganz Österreich vor dem Aus zu retten, bis das „Erneuerbaren Ausbau Gesetz“ (EAG) in Kraft tritt. „Zur Erreichung unserer ambitionierten Energie- und Klimaziele ist es wichtig, heimische Biomasse weiter zu forcieren. Darüber hinaus sichern Biomassekraftwerke 6.400 Arbeitsplätze und sind ein wichtiger Bestandteil der Wertschöpfung in Österreich“, so Köstinger.
Das Grundsatzgesetz soll mit einfacher Mehrheit im Nationalrat und Bundesrat beschlossen werden und kostet nicht mehr, als die im Bundesrat abgelehnte Ökostrom-Novelle. „Das ist eine Lösung, die den betroffenen Anlagenbetreibern möglichst rasch helfen soll und dafür sorgt, dass die Ökostromanlagen nicht vom Netz gehen müssen“, so Köstinger.
Inhaltlich handelt es sich um ein einfachgesetzliches Grundsatzgesetz. Die Länder beschließen darauf aufbauend die sogenannten Ausführungsgesetze – wie es Art. 12 BVG vorsieht. Das Gesetz umfasst, wie die Ökostrom-Novelle, Ökostromanlagen für feste Biomasse, deren Förderdauer und Einspeisetarife in den Jahren 2017, 2018 und 2019 auslaufen bzw. ausgelaufen sind. Für diese Anlagen werden die Länder in Ausführungsgesetzen Förderungen für 3 Jahre vorsehen. Die Höhe des Tarifs ist von der Landesregierung per Verordnung zu bestimmen. Dabei sind die Regelungen für Nachfolgetarife aktuellem Ökostrom sinngemäß anzuwenden und Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.
Um verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Weg zu räumen, hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Einschätzung des Verfassungsdienstes eingeholt. Auch offene Fragen im Hinblick auf EU-Recht konnten geklärt werden.
„Nach 4-wöchiger Begutachtung soll das Grundsatzgesetz im April Nationalrat und im Mai im Bundesrat beschlossen werden. Damit können Ökostromerzeuger in Österreich endlich aufatmen!“, so Köstinger