© dryicons.com
© dryicons.com

Energieeffizienzgesetz: Meldungen bis 14. Februar 2020

Monitoringstelle Energieeffizienz ruft Energielieferanten dazu auf, ihre Effizienzmaßnahmen und den Energieabsatz bis 14.02.2020 (24:00 Uhr) zu melden.

Energielieferanten, die im Vorjahr (2018) 25 GWh oder mehr Energie entgeltlich an Endenergieverbraucher im Inland abgegeben haben, unterliegen gemäß Energieeffizienzgesetz einer Verpflichtung: Sie müssen Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von 0,6 Prozent ihres Energieabsatzes aus dem Vorjahr nachweisen. Damit erfüllt Österreich Verpflichtungen aus der Energieeffizienz-Richtlinie der Europäischen Union.

Ziel des nationalen Energieeffizienzgesetzes (EEffG) ist es, bis zum Jahr 2020 den Endenergieverbrauch durch die von den Energielieferanten gesetzten Maßnahmen um 159 Petajoule sowie durch strategische Maßnahmen von öffentlichen Stellen um 151 Petajoule zu senken.

Stichtag 14. Februar 2020

Die Monitoringstelle Energieeffizienz ruft alle verpflichteten Energielieferanten dazu auf, ihre Maßnahmen bis zum 14. Februar 2020 (24:00 Uhr) zu melden.

Zusätzlich ist der Energieabsatz der abgesetzten Energiemenge im Jahr 2019 an Endkunden in der Datenbank einzutragen. Die Meldungen erfolgen über die sogenannte "Anwendung zum Energieeffizienzgesetz" im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite www.monitoringstelle.at.

Über die Monitoringstelle Energieeffizienz

Die Monitoringstelle Energieeffizienz wird von der Österreichischen Energieagentur betrieben. Die Aufgabe der Monitoringstelle ist es, gemeldete Daten zu evaluieren und standardisierte Methoden zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln. Das österreichische Energieeffizienzgesetz setzt zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie auf strategische Maßnahmen (wie Sanierungsscheck) sowie auf ein Verpflichtungssystem. Dabei müssen Energielieferanten Energieeffizienz-Maßnahmen im Umfang von 0,6 Prozent ihrer Vorjahresenergieabsätze an Endverbraucher nachweisen. Entscheidend ist, dass eine Maßnahme gesetzt wird, die das Input-Output-Verhältnis (z. B. eines Gerätes oder Prozesses) verbessert und dem Lieferanten zurechenbar ist.

Neben Energielieferanten erfasst das Gesetz auch große energieverbrauchende Unternehmen, öffentliche Einrichtungen sowie Energiedienstleister. Große Unternehmen müssen sich mit ihrem Energieverbrauch auseinandersetzen und externe Energieaudits durchführen oder ein zertifiziertes Managementsystem samt Energieaudits implementieren.

Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen müssen Qualifikationskriterien erfüllen und sich in ein öffentliches Register der Monitoringstelle eintragen lassen. Kleine und mittlere Unternehmen sind vom Gesetz nicht umfasst.


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /