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SFV: Ohne Bioenergie geht's nicht

Strategische Überlegungen zur Energiewende aufgrund des heute in Deutschland in Kraft getretenen neu-überarbeiteten Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

Die Solartechnik in Deutschland ist noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen, doch zur Zeit befinden sich die anderen Sparten der Erneuerbaren in einem gefährlichen Überlebenskampf; und am allerschlimmsten ergeht es der Bioenergie-Verstromung. Die zur Zeit diskutierten Vergütungssätze und Degressionswerte würden dieser Technik den endgültigen Garaus machen.

Das trifft uns alle!

Das Fehlen der Bioenergie im Team der Erneuerbaren wirkt sich verheerender aus, als das Fehlen des Torwarts vor einem Endspiel.

Die Stromwirtschaft argumentiert immer wieder, dass die Versorgungssicherheit gefährdet sei, weil Solar- und Windanlagen Strom nicht immer erzeugen können und dass deswegen neue Kohle- und Gaskraftwerke unverzichtbar seien. Die Bioenergie könnte uns hier leicht aus der argumentativen und faktischen Klemme helfen, denn Stromerzeugung aus Bioenergie kann zeitlich gezielt eingesetzt werden.

Doch so weit sind wir leider bisher noch nicht! Bioenergie KANN zeitlich gezielt eingesetzt werden (genauer gesagt - KÖNNTE), aber sie wird es bisher nicht.

Hier liegt ein schweres strategisches Versäumnis vor, das wir so rasch wie möglich ausgleichen müssen! Das strategische Versäumnis ist nicht den Betreibern der Bioenergie-Anlagen anzulasten. Das Versäumnis liegt vielmehr bereits im EEG verborgen, welches die "Biomasse" mit den anderen Erneuerbaren Energien über einen Kamm scheert, indem es eine Mindestvergütung pro gelieferter Kilowattstunde vorsieht, unabhängig davon, wann die Stromlieferung erfolgt.

Eine Anlage zur Bioenergieverstromung kann intelligentere Dinge tun, als rund um die Uhr Strom zu liefern (wie ein dummes Atomkraftwerk); sie kann vielmehr genau dann einspringen, wenn Sonne und Wind nicht ausreichen.

Noch einmal: Bioenergie kann genau dann einspringen, wenn Sonne und Wind nicht ausreichen.

Diese Aufgabe ist von überragender Wichtigkeit; sie wurde aber bisher sträflich vernachlässigt!

Hinzu kommt eine weitere Überlegung: Biomasse ist kostbar, denn sie steht nicht unbegrenzt zur Verfügung. Viele Aufgaben warten auf sie:

* Ernährung von Menschen und Tieren
* Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit im biologischen Landbau
* Energiebereitstellung für den Verkehrsbereich anstelle von Erdöl
* Lieferung von Biomasse für die Grundstoffindustrie
* Lückenfüller bei der Stromerzeugung

Möglicherweise wird die Bioenergie noch nicht einmal ganz zum Ausgleich aller Stromangebotsschwankungen von Sonne und Wind ausreichen, sodass wir zusätzlich zur Bioenergie noch auf Stromspeichertechniken zurückgreifen müssen; diese Möglichkeit behalten wir schon jetzt für die weitere Zukunft im Auge.

Eines aber ist nach dieser Überlegung sicher: Wer kostbare Bioenergie zu solchen Tageszeiten verstromt, in denen ohnehin genügend Strom im Netz vorhanden ist, verschleudert wichtige Ressourcen!

Ein Anreiz zum Verstromen von Bioenergie rund um die Uhr ist nicht mehr zeitgemäß -Lösung: Das Vorschaltgesetz für die Bioenergie

Stattdessen brauchen wir einen massiven Anreiz zum Verstromen von Bioenergie genau zu den Tageszeiten, an denen im Netz Strommangel herrscht.

Ein Vorschaltgesetz zum EEG für die Nutzung von Bioenergie im Strombereich könnte die bisherigen Versäumnisse im EEG rasch ausgleichen.

Uns ist bisher folgende Möglichkeit für eine solche Anreizregelung eingefallen:

Die Mindestvergütungen für Strom aus Biomasse nach § 5 EEG erhöhen sich
- um 10 Cent/kWh, wenn die Anlage ausschließlich in der Bereitstellungszeit 1,
- um 20 Cent/kWh, wenn die Anlage ausschließlich in der Bereitstellungszeit 2,
- um 30 Cent/kWh, wenn die Anlage ausschließlich in der Bereitstellungszeit 3 einspeist.

Die Bereitstellungszeit 1 dauert täglich mindestens 16 Stunden
Die Bereitstellungszeit 2 dauert täglich mindestens 8 Stunden
Die Bereitstellungszeit 3 dauert täglich mindestens 4 Stunden und kann aus mehreren Zeitabschnitten bestehen, die dem Einspeiser durch ein automatisch auswertbares Rundsteuersignal mitgeteilt werden.

Der aufnahmepflichtige Netzbetreiber legt Beginn und Ende der Bereitstellungszeiten fest. Änderungen sind dem Einspeiser mindestens 2 Kalendermonate im Voraus mitzuteilen.

Der Einspeiser entscheidet, ob und in welchem Bereitstellungszeitraum er seine Stromlieferung anbietet. Er teilt dem aufnahmepflichtigen Netzbetreiber seinen Bereitstellungszeitraum mit. An seine Entscheidung hält
er sich mindestens ein Kalenderjahr gebunden.

Begründung: Strom aus Biomasse als gezielt abrufbare elektrische Energie kann einen wirtschaftlich relevanten Beitrag zum Ausgleich der zeitlich variierenden Belastungen des Versorgungsnetzes liefern, wenn er grundsätzlich nur zu Zeiten hohen Strombedarfs eingespeist wird. Durch zeitliche Steuerung lassen sich die Netzkosten des aufnahmepflichtigen Versorgungsnetzbetreibers verringern. Die Einsparungen werden nach dem Prinzip der vermiedenen Kosten an den Einspeiser weitergegeben.

(gekürzt)



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Weitere Infos: SFV - dem deutschen Solarenergie-Förderverein e.V.

Artikel Online geschaltet von: / Lukas Pawek /