Kommentar zur Kleinwasserkraft-Situation vom ÖVFK

Es gibt in Österreich ca. 2.100 Kleinwasserkraftwerke, das sind Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung bis maximal 10.000 kW.

Mit diesen Anlagen werden rund 4 Milliarden kWh Strom erzeugt, was etwa 8 % des österreichischen Stromverbrauchs entspricht. Etwa die gleiche Strommenge wird in drei Donaukraftwerken erzeugt oder von benachbarten Atomkraftwerken nach Österreich importiert. Mehr als eine Million Durchschnittshaushalte können mit dieser Strommenge versorgt werden.

Der Kleinwasserkraftwerkspark in Österreich setzt sich aus ca. 1.600 kleineren Anlagen bis zu einer Jahreserzeugung von jeweils ca. 4 Millionen kWh oder einer installierten Leistung bis 1.000 kW, weiters ca. 450 Anlagen mit einer Jahreserzeugung bis jeweils ca. 20 Millionen kWh oder einer installierten Leistung bis 5.000 kW und ca. 50 Anlagen bis zu einer Jahreserzeugung von jeweils ca. 50 Millionen kWh oder einer installierten Leistung bis 10.000 kW zusammen.

In der Vergangenheit war die Situation für die KWKW äußerst prekär und die Einspeisetarife lagen weit unter dem europäischen Durchschnitt und unter den Gestehungskosten. Viele Kraftwerke wurden stillgelegt oder aus der Not an große Unternehmungen verkauft. Die Bundesregierung hatte dies erkannt und nach dem scheitern des Zertifikathandels auch für die Kleinwasserkraft mit dem Ökostromgesetz eine Einspeiseregelung eingeführt.

Mit dem ab 1.1.2003 gültigen Ökostromgesetz wurden in Österreich die Rahmenbedingungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern grundlegend neu und erstmals bundesweit geregelt. Dieses in den Grundzügen gute Gesetz ist in einigen wesentlichen Punkten widersprüchlich und bedarf nach einer nunmehr halbjährigen Erfahrung in einigen Punkten einer Anpassung.

Bei der in den nächsten Jahren umzusetzenden europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist zu befürchten, dass die Wasserkraftnutzung massiv eingeschränkt wird und damit Klimaschutzziele in Frage gestellt, Ökostromziele ad absurdum geführt und wirtschaftliche Existenzgrundlagen unzähliger Kleinbetriebe und Energieerzeuger gefährdet werden. Das ohne Zweifel berechtigte Interesse an einem ‘guten’ bzw. ‘sehr guten’ Zustand der Gewässer (gem. Wasserrahmenrichtlinie) ist im Rahmen einer Interessensabwägung den Umwelt- und Klimaschutzzielen gegenüberzustellen.


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