© E-Control, Anna Rauchenberger/  E-Control-Vorstandsmitglieder Wolfgang Urbantschitsch und Andreas Eigenbauer (v.l.).
© E-Control, Anna Rauchenberger/ E-Control-Vorstandsmitglieder Wolfgang Urbantschitsch und Andreas Eigenbauer (v.l.).

E-Control: Verwaltungsgerichthof bestätigt Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

Verwaltungsgerichtshof weist Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurück

Der Verwaltungsgerichthof hat nun die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde E-Control bestätigt. Anlass dafür war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom März diesen Jahres, mit der ein Bescheid der E-Control aufgrund des gesetzlich verankerten Informationsrechts des Wirtschaftsministers aufgehoben und somit die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde in Frage gestellt wurde. Gegen diese Entscheidung hat die E-Control Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der heute stattgegeben wurde.

Rechtsmeinung der E-Control bestätigt

"Wir freuen uns sehr, dass der Verwaltungsgerichtshof unsere Rechtsmeinung bestätigt hat, schließlich hat sich die E-Control stets gesetzeskonform verhalten. Die E-Control agiert unabhängig und ist per Gesetz bei Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben an keine Weisungen gebunden. Das wurde jetzt auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.", zeigt sich der Vorstand der E-Control, Wolfgang Urbantschitsch und Andreas Eigenbauer mit dem Ergebnis zufrieden. Und ergänzt: "Damit ist klargestellt, dass weder das Unterrichtungsrecht des Wirtschaftsministers noch die Wahrnehmung von Aufgaben im nicht regulierten Bereich für den Wirtschaftsminister per se die Unabhängigkeit der E-Control gefährden." Das Bundesverwaltungsgericht muss somit erneut über die Beschwerde gegen den Kostenfeststellungsbescheid entscheiden. "Nunmehr können auch alle anderen Verfahren gegen Bescheide der E-Control, die bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht behandelt worden sind, fortgeführt werden.", so Eigenbauer und Urbantschitsch abschließend.

Quelle: E-Control


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /