© Fran Gambín - sxc.hu
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Frage zu UVP-Pflicht der Umfahrungsstraße B50 geht in die 2. Runde!

UWD bringt ergänzende Stellungnahme zur UVP-Pflicht im laufenden Enteignungsverfahren ein - Allfällige Beschwerden im Falle eines positiven Enteignungsbescheides müssen aufschiebende Wirkung haben

Wien - Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Juli ausdrücklich festgehalten, dass dem UWD die rechtliche Möglichkeit eingeräumt werden muss, die UVP-Pflicht als Einwendung in den noch offenen Materienverfahren zum Bau der Umfahrung Schützen einzubringen. Dies betrifft das Enteignungs- und wasserbehördliche Verfahren. ‘Mit dem heute eingebrachten Schriftsatz zu den Ergebnissen der mündlichen Enteignungsverhandlung vom 17. August machen wir von diesem Recht Gebrauch, unter anderem auch deshalb, weil unser Anwalt während der Verhandlung zu Unrecht ausgeschlossen wurde und wir daher keine vollständige Möglichkeit zur Stellungnahme hatten’, so Michael Proschek-Hauptmann, Geschäftsführer des Umweltdachverbandes.
 
B50: UVP-Pflicht ohne Wenn und Aber
Aus dem mündlich ergänzten Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen geht eindeutig hervor, dass es sich bei der B50 Ortsumfahrung Schützen am Gebirge um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, da im Streckenabschnitt der Umfahrung keine(!) relevante Kreuzung existiert. Im Übrigen wurde mittlerweile auch das Verkehrszeichen ‘Autostraße’ angebracht. Damit ist klar: Es handelt sich um eine UVP-pflichtige Schnellstraße. Eine ordnungsgemäß durchgeführte UVP kann jetzt noch sicherstellen, dass die gravierenden Mängel der zurzeit nach wie vor widerrechtlich betriebenen Umfahrungsstraße beseitigt werden. ‘Aus unserer Sicht ist dabei insbesondere Augenmerk auf Luftimmissionen, Lärm, Verkehr und Umweltmedizin zu legen’, betont Proschek-Hauptmann.
 
Faires Verfahren und effektiver Rechtsschutz gefordert
Was insgesamt außer Diskussion stehen muss, ist ein faires Verfahren, das effektiven Rechtsschutz sicherstellt: ‘Die Art und Weise, wie das Land Burgenland hier mit der Brechstange Fakten schuf, die nur mehr schwer rückgängig zu machen sind und den wertvollen Naturraum belasten, sucht seinesgleichen in Europa. Selbst unsere ungarischen NGO-KollegInnen schütteln nur mehr den Kopf. Dass nun nach Errichtung der Straße der Amtssachverständige indirekt die UVP-Pflicht konstatiert und wir trotzdem weiter vom Verfahren ausgeschlossen werden, ist untragbar und ein Sittenbild der Führung der Burgenländischen Landesverwaltung. Der nun vorsorglich vom Land Burgenland gestellte Antrag, allfälligen Beschwerden gegen einen positiven Enteignungsbescheid aufschiebende Wirkung abzuerkennen, ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten abzulehnen und rechtlich nicht haltbar. ‘Bei sofortigem Vollzug des Bescheides droht definitiv ein Schaden an der Natur und somit indirekt an der Bevölkerung, insbesondere was eine mögliche ökologisch irreversible Salzbelastung des Neusiedler Sees betrifft’, so Proschek-Hauptmann.


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /