© Alliance For Nature/ Semmeringbahn Viadukt Kalte Rinne
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Semmering-Basistunnel: Illegale Arbeiten in Niederösterreich

Begeht Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Amtsmissbrauch?

Wie aus Bevölkerungskreisen am Semmering mitgeteilt wird, werden nach wie vor Bauarbeiten zum Projekt ‘Semmering-Basistunnel neu’ (SBTn) vorgenommen, obwohl
· der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Projekt ‘Semmering-Basistunnel neu’ (SBTn) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat (Erkenntnis vom 15. November 2015; Zl Ra 2015/03/0058-12),
· bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Anzeige erstattet wurde (Einschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Manak, Schallaböck & Partner vom 14. Dezember 2015),
· deren Eingang seitens der BH Neunkirchen bestätigt wurde (Anschreiben vom 22.12.2015)
· und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) in seinem Rundschreiben vom 10.07.2015 ( GZ BMLFUW-UW.1.4.2/0052-I/1/2015) ausdrücklich zum Ausdruck hat, dass sich die Regelung gemäß § 42a UVP-G (Fortbetriebsrecht) nur auf den Betrieb, nicht aber auf die Errichtung des Vorhabens bezieht (S. 155 des Rundschreibens im Anhang).

Weder die ÖBB noch die Bezirkshauptmannschaft von Neunkirchen können sich auf § 42a UVP-G (Fortbetriebsrecht) berufen. Denn der § 42a UVP-G heißt wortwörtlich:

‘§ 42a. Wird ein Genehmigungsbescheid in der Fassung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid in der Fassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.’

Daraus geht deutlich hervor, dass sich die Regelung gemäß § 42a UVP-G (Fortbetriebsrecht) nur auf den Betrieb, nicht aber auf die Errichtung des Vorhabens bezieht. Andernfalls wäre in der 111. Sitzung des Nationalrates am 27.01.2016, in der u.a. über die Ergänzung des UVP-G hinsichtlich ‘Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens’ abgestimmt wurde, auch der § 42a entsprechend abgeändert bzw. ergänzt worden – was aber nicht der Fall war. Demnach gilt auf niederösterreichischer Seite Bauverbot für das SBTn-Projekt.

Da die Bezirkshauptmannschaft von Neunkirchen (Leiterin: Frau Mag. Alexandra Grabner-Fritz, Sachbearbeiterin: Dr. Felizitas Auer) die Einstellung der illegalen Arbeiten nicht veranlasst, obwohl ihr das Erkenntnis des VwGH (vom 17.11.2015) seit Monaten bekannt ist, stellt sich die Frage, ob hier nicht bereits Amtsmissbrauch zugunsten der Projektwerberin vorliegt.


Artikel Online geschaltet von: / wabel /