© Tesla Motors / Ein Model S in Ocean Blue
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Steuerreform 2016: Vorsteuerabzug für Elektroautos

Neuregelung gilt auch für bis zu 5 Kalenderjahre alte "Altfahrzeuge" im Vorsteuerberichtigungszeitraum!

© oekonews/ Das Steuerrecht 2015 im Mittelpunkt- oekonews-Redakteur Wolfgang Pucher bei der Veranstaltung
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© oekonews-Kofferraum vorn und hinten- genug Platz, ohne Zweifel
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Die von der Bundesregierung beschlossene Steuerreform 2016 hat in den letzten Monaten vielerorts die Gemüter erhitzt. Insgesamt 20 Gesetze wurden damit in unterschiedlich großem Ausmaß geändert. Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für Nächtigungen, die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und die Registrierkassenpflicht sind wohl die markantesten Änderungen und verursachen die meiste Unsicherheit.

Die WKO lud vor kurzem zu einem Vortrag ein, bei dem das Thema Steuerreform und Elektroauto die Zuhörer und Zuhörerinnen beschäftigte. Bereits seit 2014 sind Elektroautos NoVA- befreit. Nach der neuen Sachbezugswerteverordnung, die seit 1.1.2016 in Kraft ist, ist auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn Arbeitnehmer das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen können
.
Nach der Steuerreform 2015/2016 ist ab sofort für Firmen-Elektroautos ein Vorsteuerabzug möglich.

Das Umsatzsteuergesetz sieht nun vor, dass von den Lieferungen sonstigen Leistungen und Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder den Betrieb von Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem Co2-Emmissionswert von 8 g/km stehen, die Vorsteuer abgezogen werden darf. Darunter fallen beispielsweise PKW mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind jedoch nicht begünstigt.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der begünstigte PKW zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Lieferungen und sonstiger Leistung verwendet wird. Darüber hinaus sind die steuerlichen Anschaffungskosten für PKW (derzeit € 40.000,- inkl. USt) von Bedeutung:

Liegen die Anschaffungskosten unter der Angemessenheitsgrenze, steht der Vorsteuerabzug für die begünstigten PKW grundsätzlich (uneingeschränkt) zu.

Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % (über € 80.000,-), steht kein Vorsteuerabzug zu.

Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000,- und € 80.000,- steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften (uneingeschränkt) zu. Insoweit die tatsächlichen Anschaffungskosten jedoch über der Angemessenheitsgrenze liegen, ist der Vorsteuerabzug durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung zu neutralisieren.

Die Neuregelung hat auch für sogenannte "Altfahrzeuge", das sind jene, die am 31. Dezember 2015 bereits zum Anlagevermögen gehören, Bedeutung:

Für ‘Altfahrzeuge’, für die der Vorsteuerberichtigungszeitraum (fünf Kalenderjahre) noch nicht abgelaufen ist, darf die Umsatzsteuer vom Kaufpreis nachträglich anteilig als Vorsteuer geltend gemacht werden (positive Vorsteuerberichtigung!!).

Für ‘Altfahrzeuge’ darf ab 2016 von den Kosten für den laufenden Betrieb (z.B. Treibstoff, Service, etc.) die Vorsteuer nach den allgemeinen Vorschriften abgezogen werden.

Heiße Diskussionen gab es darüber, dass leider nur das schwächste Model S der Marke Tesla unter 80.000 Euro zu haben ist und daher das Tesla Model S meist nicht unter diese Vorsteuer-Regelung fällt! Gerade die Vorbildwirkung von Firmenchefs oder Vorständen, die statt mit einer "fossil" betriebenen Limousine mit einem Tesla Model S unterwegs sind, wäre ein wesentliches Argument für Elektromobilität, so einer der Teilnehmer. Gerade im Verkehrsbereich hinkt Österreich hinterher und natürlich fahren auch die Tesla-Limousinen ohne Co2-Emissionen. Es würde Sinn machen, die sogenannte "Luxustangente" für Elektrofahrzeuge generell zu streichen. Dass die Vorsteuerabzugsfähigkeit dem Thema Elektroauto als Firmenfahrzeug einen großen Anschub geben könnte, darüber war man sich einig.


Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.wko.at/steuern.

GastautorIn: J.W.Pucher für oekonews.
Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /