© Alliance For Nature/ Blick von der Hochstraße zum Kurhaus Semmering im NÖ Landschaftsschutzgebiet „Rax-Schneeberg“
© Alliance For Nature/ Blick von der Hochstraße zum Kurhaus Semmering im NÖ Landschaftsschutzgebiet „Rax-Schneeberg“

Semmering-Basistunnel: Auch zweiter UVP-Bescheid weist gravierenden Fehler auf

„Alliance For Nature“ fordert Aufhebung des irreführenden Bescheides.

Ende Juli endet die Einspruchsfrist für das Projekt ‘Semmering-Basistunnel neu’. Nun stellt sich aber heraus, dass auch der zweite UVP-Bescheid von Verkehrsministerin Doris Bures einen gravierenden Fehler aufweist, in sich widersprüchlich und für die betroffenen Parteien sogar irreführend ist.


Zur aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den UVP-Bescheid wird auf Seite 181 mitgeteilt:


§ 46 Abs 24 Z 5 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 14/2014 betreffend Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen legt fest, dass Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b, die nach dem 31. Dezember 2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Voraussetzungen treffen auf das ggst. Vorhaben zu.


In der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 182 heißt es hingegen:


Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.


Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist nicht rechtsanwaltspflichtig. Juristisch unversierte Parteien des UVP-Verfahrens könnten daher aufgrund der Rechtsmittelbelehrung nun der (irrtümlichen) Ansicht sein, mit ihren Beschwerden automatisch aufschiebende Wirkung zu erwirken, ohne einen entsprechenden (kostenpflichtigen) Antrag stellen zu müssen.


Dies würde aber das fortgesetzte UVP-Verfahren mit einem gravierenden Verfahrensfehler behaften. Die Umweltorganisation ‘Alliance For Nature’ fordert daher das Verkehrsministerium auf, den irreführenden UVP-Bescheid der Verkehrsministerin gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen aufzuheben. Ein entsprechendes Schreiben ist an das BMVIT ergangen.

GastautorIn: CS für oekonews.
Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /