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EU-Kommission: Förderung von Onshore-Windkraftanlagen in Frankreich mit EU-Beihilfenrecht konform

EU prüft auch Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher

Die Europäische Kommission ist nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die französische Beihilferegelung zur Förderung der Energieerzeugung in Onshore-Windkraftanlagen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Im Rahmen der Regelung erhalten Erzeuger erneuerbarer Energien einen Ausgleich für Produktionsmehrkosten, der mit den EU-Leitlinien im Einklang steht und keine Überkompensation darstellt. Parallel dazu hat die Kommission ein Verfahren eingeleitet, um eingehend zu prüfen, ob die großen Energieverbrauchern in Frankreich gewährten drei Arten von Ermäßigungen auf die Tarifaufschläge zur Förderung erneuerbarer Energien (die sogenannte CSPE) mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Mit der Einleitung einer eingehenden Prüfung wird Beteiligten die Möglichkeit gegeben, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Frankreich fördert Onshore-Windkraftanlagen durch die Festlegung von über dem Marktpreis liegenden Tarifen, die Verteilungsnetzbetreiber für erneuerbare Energien zahlen müssen (Einspeisevergütungen). Der jährliche Gesamtwert dieser Förderung wird auf 500 Mio. EUR geschätzt. Mit Hilfe der Einspeisevergütungen können Erzeuger erneuerbarer Energien die Mehrkosten decken, die im Vergleich zur herkömmlichen Stromerzeugung anfallen. Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Einspeisevergütungen wie in den Umweltbeihilfeleitlinien von 2008 (siehe MEMO/08/31) gefordert lediglich diese Mehrkosten ausgleichen und eine angemessene Rendite ermöglichen.

Zur Finanzierung der Onshore-Windenergie muss jeder Stromverbraucher in Frankreich eine einheitliche Abgabe pro kWh entrichten (die sogenannte ‘contribution au service public de l'électricité’ – CSPE). Das französische Recht sieht jedoch drei Ausnahmen vor:

Die CSPE ist nicht zu entrichten, wenn der jährliche Eigenstromverbrauch unter 240 GWh liegt.

Die CSPE darf pro Produktionsstätte nicht mehr als 550 000 EUR (indexiert) im Jahr betragen.

Bei Industrieunternehmen mit einem jährlichen Mindestverbrauch von 7 GWh darf die CSPE höchstens 0,5 % ihrer jährlichen Wertschöpfung betragen.

Diese drei Ermäßigungen scheinen großen Energieverbrauchern einen selektiven Vorteil zu verschaffen, der den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnte. Die Möglichkeit solcher Ermäßigungen ist in den derzeit geltenden Leitlinien für Umweltbeihilfen von 2008 nicht vorgesehen. Daher hegt die Kommission Zweifel, ob sie mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Parallel dazu werden die Umweltleitlinien derzeit überarbeitet und die Kommission zieht die Aufnahme von Bestimmungen in Betracht, nach denen Ermäßigungen für energieintensive Unternehmen bei Vorliegen bestimmter auf den Schutz des Wettbewerbs ausgerichteter Voraussetzungen zulässig wären (siehe IP/13/1282). Sollten diese neuen Leitlinien so angenommen werden, würden sie für diesen Fall wie auch für andere laufenden Beihilfesachen gelten.

Im Rahmen der eingehenden Prüfung können betroffene Dritte der Kommission Informationen übermitteln, die ihr ein genaueres Bild von den Auswirkungen des Tarifaufschlags auf das Risiko einer Standortverlagerung und den Auswirkungen der Ermäßigungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt verschaffen.

Hintergrund

Der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigte in einem Urteil vom Dezember 2013 (Rechtssache C-262/12), dass die französische Förderung der Energieerzeugung in Onshore-Windkraftanlagen eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt.

Die derzeit geltenden Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen traten 2008 in Kraft (siehe MEMO/08/31). Die neuen Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 sollen am 9. April 2014 angenommen werden. Diese sehen unter anderem vor, dass Mitgliedstaaten energieintensive Unternehmen bei der Finanzierung der Erzeugung aus erneuerbaren Energien durch eine Teilbefreiung entlasten könnten. Die Kommission hat zum Entwurf der Leitlinien eine öffentliche Konsultation durchgeführt (siehe IP/13/1282).

Am 18. Dezember 2013 hat die Kommission eine eingehende Prüfung der Teilbefreiung von der EEG-Umlage eingeleitet, die Deutschland energieintensiven Unternehmen gewährt (siehe IP/13/1283).


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /