„Zwetschkenrepublik“

Als ein Richter die SOKO verurteilen will, wird er vom Verfahren abgezogen. Teil 5 der oekonews-Reportage zum Tierschützer-Prozess

Darf die Polizei sich um die staatsanwaltliche Anordnung einer Verdeckten Ermittlung (VE) herumschummeln, indem sie sich statt auf die Strafprozessordnung (StPO) auf das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) beruft?

Mag. Eberhart Theuer hat sich als Jurist auf die Bereiche Strafverfahren, Polizeirecht und Menschenrechte spezialisiert, ist unter anderem an der Universität Wien tätig und hat sich intensiv mit dem Tierschutzprozess beschäftigt. Er erklärt mir, dass das Verhältnis zwischen StPO und SPG klar geregelt sei: Wenn ohne konkrete Verdächtige eine unmittelbare Gefahr drohe, sei das SPG zuständig. Wenn es um ganz konkrete Verdächtige gehe sei jedoch automatisch die StPO Grundlage, was jedenfalls bei einer länger dauernden VE-Ermittlung die Notwendigkeit einer staatsanwaltlichen Anordnung der VE zwingend nach sich zieht.

‘Sagt das Sicherheitspolizeigesetz auch etwas über die Schwere der drohenden Gefahr aus?’, frage ich, ‘weil es ja ein Unterschied ist, ob ein Terroranschlag auf einem Bahnhof droht, oder ob ein paar Hendln aus Käfigen befreit werden?’ ‘Ja’, sagt Experte Theuer, ‘bei der ‘erweiterten Gefahrenerforschung’ im SPG geht es um wirklich gravierende Sachen. Also um eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit.’

‘Nun hat die Polizei bisher offenbar nicht herausfinden können, ob ein verdeckter Ermittler nach dem Sicherheitspolizeigesetz an moderaten Straftaten teilnehmen darf, oder nicht!’, erzähle ich. Theuer erklärt mir, dass die VE im Rahmen des SPG lediglich der Datenerhebung dienen darf. Alles andere, also in einer Gruppe aktiv mittun, sei nur nach der StPO erlaubt, nach Anordnung durch einen Staatsanwalt. Diese aber sei nicht erfolgt.

Entlastendes wird unterschlagen?

Warum hat die Richterin Mag. Sonja Arleth diese Spitzel-Polizistin eigentlich nie als Zeugin vorgeladen, frage ich. Diese ‘Frau Durand’ hätte ja aus erster Hand berichten können, was wirklich passiert ist. Theuer bestätigt mir, dass gemäß Paragraph 3 StPO nach dem Objektivitätsgrundsatz sowohl die Polizei, als auch die Staatsanwaltschaft und das Gericht verpflichtet seien, Entlastendes zu berücksichtigen, bzw. weiterzuleiten. Es wäre daher längst Aufgabe der Richterin gewesen, die Ermittlerin vorzuladen, um sowohl belastendes, als auch entlastendes Material wahrzunehmen. Auch wenn die Polizei sagt, die Frau Durand habe nichts Relevantes gefunden, sei eben gerade diese Tatsache für das Verfahren relevant.

Inzwischen wurden sowohl die ‘Polizei-Spionin’ mit dem Decknamen ‘Danielle Durand’, als auch ihr Führungsoffizier Stefan Wappel für den 13. Dezember 2010 als Zeugen ins Landesgericht Wiener Neustadt geladen – allerdings zu einer nicht-öffentlichen Verhandlung.

Keine Akteneinsicht

Polizeiakten von Observationen, die entlasten oder Alibis bieten, wurden von der Polizei offenbar nicht ans Gericht weitergeleitet. Martin Balluch und andere beschuldigte NGO-Mitglieder versuchten monatelang, in diese Akten Einsicht zu bekommen, da sich darin wohl entlastende Fakten befinden, die dem Gericht vorenthalten wurden. Bei diesen Akten handelt es sich beispielsweise um hunderte Abhörprotokolle der Polizei vom NGO-Büro, um Peilsender, die von der Polizei am Auto des NGO-Sprechers befestigt wurden, um Berichte der eingeschleusten Polizei-Agentin aus mehr als 15 Monaten Spitzel-Tätigkeit, usw.

Die SOKO sagte gegenüber der Justiz, all diese Protokolle seien nicht relevant, weil sie nichts Belastendes enthielten. Deshalb würden sie nicht ans Gericht weitergegeben.

Versetzung statt Verurteilung

Am 24.2.2009 hat der zuständige Untersuchungsrichter Mag. Andreas Pablik jedoch entschieden, die ‘SOKO Bekleidung’ müsse der Verteidigung Einsicht in alle Polizei-Observationsprotokolle gewähren. Die SOKO widersetzte sich diesem Urteil des Gerichts, obwohl Richter Pablik betonte, es sei mit einem rechtsstaatlichen Strafprozess nicht kompatibel, die Beschuldigten ‘im Dunkeln’ zu lassen.

Die SOKO erklärte die Verweigerung der Einsichtnahme abwechselnd damit, dass Faxe des U-Richters verloren gegangen seien, dass der zuständige Beamte auf Urlaub sei, usw. Im Januar 2010, also nach fast einem Jahr (!), setzte U-Richter Pablik verärgert einen Gerichtstermin fest, um die SOKO formell zu verurteilen, falls sie weiterhin die Einsicht in die Polizeiakten verweigern würde.

Und dann kam der Skandal: Exakt vier Tage vor diesem Gerichtstermin zog das Justizministerium den U-Richter völlig überraschend vom Verfahren ab und versetzte ihn ans Wiener Handelsgericht.

Zwetschkenrepublik

Danach ruhte das Verfahren bezüglich der Akteneinsicht, schließlich ging die zuständige neue Richterin in Karenz, und am 14.10.2010 wurde die SOKO Bekleidung von einer dritten Richterin (Mag. Katharina Edelbacher) erneut wegen Verweigerung der Polizei-Akteneinsicht verurteilt. Doch die Konsequenzen waren erstaunlich: Für die SOKO gab es nämlich überhaupt keine Konsequenzen, Kläger Martin Balluch musste jedoch die Anwaltskosten für das gewonnene Verfahren selber zahlen, und die ‘SOKO Bekleidung’ erklärte, die Polizeiermittlungen seien soeben abgeschlossen, und ab diesem Zeitpunkt gäbe es prinzipiell für Beschuldigte überhaupt keine Einsicht in Polizeiakten mehr.

Angesichts dieses Prozesses und anderer Vorkommnisse im Justizdschungel urteilte übrigens die renommierte deutsche Wochenzeitung ‘Die Zeit’ am 15.10.2009, dass Österreich eine ‘Zwetschkenrepublik’ sei. – Na denn, immerhin keine Bananenrepublik.

Jurist Theuer erklärt: ‘Das Gericht könnte allerdings noch immer in die Polizeiakten Einsicht nehmen, wenn es wollte. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass alles, was wichtig war, sowieso von der Polizei weitergeleitet wurde. Chefinspektorin Bettina Bogner hat z.B. gesagt, was nicht belastend ist, sei irrelevant und sei daher nicht weitergeleitet worden. Dadurch wurde entlastendes Material weder dem Gericht, noch der Verteidigung zugänglich gemacht.’ ‘Also praktisch eine Selektion der Akten nach dem Kriterium, ob sie belastend sind’, frage ich. ‘Ja genau’, bestätigt Jurist Theuer. ‘Und das ist unzulässig. Wenn man dann Jahre später beim Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg Recht bekommt, ist das Verfahren in Österreich längst vorbei.’

Alarmierende Bilanz

Fassen wir zusammen: Die über ein Jahr dauernde verdeckte Ermittlung gegen eine NGO war nicht vom Gericht angeordnet, überschritt die im SPG gesetzten Grenzen, verletzte durch sexuelle Kontakte die Privatsphäre der ‘Zielobjekte’ und verletzte durch Teilnahme der Polizistin an Verwaltungsübertretungen möglicherweise diverse Gesetze. Die Polizei verweigert seither allgemeine Auskünfte zur Rechtslage unter dem Vorwand, man wisse all das nicht so genau, bzw. die Polizei wolle oder dürfe wegen der Ähnlichkeit mit einem laufenden Verfahren über diese Thema auch allgemein nicht sprechen. Es steht der Verdacht im Raum, dass hohe Beamte des Innenministeriums und der Exekutive vor Gericht die Unwahrheit gesagt haben. Die Polizei verweigert beschuldigten NGO-Mitgliedern den Einblick in wesentliche Polizeiakten und ignoriert die mehrfache Verurteilung der SOKO-Führung durch das Gericht.

Europas NGOs, die durch ihr Engagement (beispielsweise gegen Nuklear- oder Gentechnik-Firmen) mit einflussreichen Konzernen in Konflikt geraten, müssen sich wohl in Zukunft fragen, ob der Rechtsstaat sie noch ausreichend in ihren demokratischen Rechten schützt. Oder ob eine Allianz aus Politik, Justiz und Exekutive so stark mit wirtschaftlichen Interessensgruppen verflochten ist, dass man ‘lästige NGOs’ einfach als ‘kriminelle Organisationen’ diffamiert und anschließend durch endlose Gerichtsverfahren finanziell ruiniert.



Verwandte Artikel:


_____
Weitere Infos: Linktipp: Gerd Maiers Homepage - www.gerdmaier.com
GastautorIn: Gerd Maier für oekonews.
Artikel Online geschaltet von: / Lukas Pawek /